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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


1. GELTUNGSBEREICH:
1.1. Für die gesamte Geschäftsverbindung der Fa. bico GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt), mit dem Geschäftspartner (im folgenden Auftraggeber genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. wenn sie z.B. bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Alle bisherigen Bedingungen treten mit Vorliegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft. Bedingungen bzw. andere Vertragsbestimmungen, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind ungültig, auch wenn sie in den Unterlagen des Auftraggebers aufscheinen.
1.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendungen und Auslegungen der Vertragsbestimmungen gilt nachstehende Reihenfolge:
a) der/die individuelle(n) Vertragstexte der Angebots- und Auftrags-
abwicklung;
b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) das Unternehmergesetzbuch (UGB);
d) das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
1.4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern abzuschließenden Verträge und werden diesen schon jetzt zugrunde gelegt.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSGEGENSTAND:
2.1. Alle Geschäfte sind für den Auftragnehmer erst rechtsverbindlich, wenn sie durch diesen schriftlich bestätigt oder – bei einem vereinbarten Versand gemäß Punkt 5.3. - durch Übersendung der Ware ausgeführt sind. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung, der Angebots- und Auftragsabwicklung des Auftragnehmers, wie Angebots-, Lieferschein-, Rechnungs- und Gutschriftsformularen, etc. festgelegt. Gibt es keine Auftragsbestätigung gelten in jedem Fall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen., sowie die Bedingungen der Angebots- und Auftragsabwicklung des Auftragnehmers. Auch vom Auftragnehmer angenommene Rahmenaufträge des Auftraggebers (Mengenkontrakte mit vereinbarter zeitlicher Fristigkeit der zu erfolgenden Abrufe) sind für den Auftraggeber rechtsverbindlich und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung.
2.2. Ein Schweigen des Auftragnehmers gilt niemals als Zustimmung zu, oder Annahme von, Erklärungen jeglicher Art. Mündliche Abreden, auch wenn sie mit den Vertretern des Auftragnehmers getroffen wurden, sind nicht rechtsverbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber sind für den Auftragnehmer auch dann unverbindlich, wenn dieser nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Lieferung ist keinesfalls als Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers auszulegen. Durch die Auftragserteilung bzw. die Abnahme der Ware gibt der Auftraggeber sein Verständnis zur Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
2.4. Zusatzvereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und eventuell anders lautende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Abweichungen von Plänen, Angaben, Basiswerten und sonstigen Vertrags- und Projektgrundlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit dessen schriftlicher Bestätigung.
2.5. Angebotsunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor und kann diese jederzeit, ohne Angabe von Gründen, zurückfordern.
2.6. Die Überprüfung der für die vom Auftraggeber beauftragten Produkte hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen, der Vorbemerkungen einer Ausschreibung, sowie die Prüfung auf deren gesetzlicher, baubehördlicher, technischer und fachlich einwandfreier Eignung, Tauglichkeit und Einsetzbarkeit für den jeweiligen Anlassfall, obliegt dem Auftraggeber. Ausdrücklich wird dafür keine wie immer geartete Haftung durch den Auftragnehmer übernommen.
2.7. Wird eine Ware vom Auftragnehmer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder ähnlichen Unterlagen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzungen von Schutz- und Sorgfaltspflichten schad- und klaglos zu halten.
2.8. Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Muster, Kostenaufstellungen, technische Planungen, etc. werden nur dann verbindliche Vertragsbestandteile, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.
2.9. Die Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Unterlagen dürfen vom Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Auftragnehmers an diesen zurückzustellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und übernimmt daher auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser übergebenen Unterlagen.
2.10. Hinweise in den Bestellungen des Auftraggebers auf andere Texte, Unterlagen oder Bedingungen, als die der Bestellung beigelegten, sind für den Auftragnehmer nicht rechtsverbindlich.
3. PREISE:
3.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber.
3.2. Kostenvoranschläge und Entwürfe für Sonderanfertigungen sind nur dann unentgeltlich, wenn diese zum Vertragsabschluss führen. Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Entwürfen ist angemessen (mindestens jedoch 10 % des Auftragswertes) zu vergüten, wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Für Kostenvoranschläge und Entwürfe wird keine Gewähr geleistet.
3.3. Die Berechnung des Preises erfolgt netto in EURO, je Verkaufseinheit, laut der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die gesetzliche Umsatzsteuer und die Zölle werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werkstatt/Lager, unversichert, inklusive Verpackung, exklusive Transport. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nicht zurückgenommen. Bei empfindlichen, verpackungsintensiven Produkten wird die Verpackung gesondert verrechnet. Wird eine andere Verpackung vom Auftragnehmer gewünscht, so ist dies dem Auftragnehmer ausdrücklich in schriftlicher Form mitzuteilen und wird dem Auftraggeber gesondert verrechnet. Ist im Einzelfall Zustellung/Transport vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen, Vertragen und Versicherung.
3.4. Es gelten immer die Preise des Liefertages. Bei etwaigen Material und/oder Lohnerhöhungen, sowie bei Auftragsstornierungen oder Sistierungen, behält sich der Auftragnehmer das Recht einer Preiserhöhung vor. Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Energie- und Treibstoffkosten, Versicherungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben aller Art ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen. Falls der Auftraggeber dieser Regelung widerspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzliche Pauschalpreisnachlässe oder Sondervereinbarungen werden nur gewährt, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3.5. Ist die Lieferung oder die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als zwei Monate ab Vertragsabschluss vorgesehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise an die Änderungen der Materialpreise anzupassen.
3.6. Bei Austauschteilen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Tagespreis am Tag der Lieferung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
4.1 Firma bico GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand in Teilen zu liefern Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gelegt, die binnen der vereinbarten Zahlungsfrist fällig sind.
4.1. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt, ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Als Rechnungserhalt gilt der Tag der Zustellung der Zahlungsanforderung respektive Rechnung bzw. bei postalischer Nichtzustellbarkeit der Tag der Hinterlegung am Postamt. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Auftragnehmer über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Mahnkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.2. Diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel, sowie Schecks werden ausschließlich nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung mit der Gutschrift als Zahlung.
4.3. Gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung ist keine Aufrechnung möglich, ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde. Desgleichen kann kein Zurückbehaltungsrecht vom Auftraggeber ausgeübt werden. Jegliche Haft- bzw. Deckungsrücklassvereinbarungen, Pönale- sowie Vertragserfüllungsgarantien gelten als nicht vereinbart, außer sie werden im Einzelfall schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher Zustimmung durch diesen nicht abgetreten werden. Die Kürzung von Zahlungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B.: bauseitige Verzögerungen, Streik oder höhere Gewalt, ist unzulässig.
4.4. Bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert von unter EUR 300,00 wird je Auftrag, Lieferung und Rechnungsnummer ein Mindermengenzuschlag von EUR 30,00 berechnet. Post-, Bahn- und Expresslieferungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Der Auftragnehmer ist berechtigt Mindestabnahmen festzulegen.
4.5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten Verzugszinsen in der Höhe von 14 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt mit dem Tag der Fälligkeit ein und bedarf keiner gesonderten schriftlichen Mahnung. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers gemindert wird, haben die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers zufolge. Darüber hinaus steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Weiterbelieferung einzustellen, andere Zahlungsbedingungen festzulegen, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.6. Bei Teilzahlungen führt der Verzug auch nur einer Teilzahlung zum Terminverlust, sodass der gesamte noch offene Betrag sofort fällig wird.
4.7. Einsprüche gegen die Rechnungen des Auftragnehmers müssen schriftlich binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum beim Auftragnehmer eingebracht werden. Andernfalls gilt die in Rechnung gestellte Forderung als anerkannt.
5.) LIEFERUNG UND VERSAND:
5.1. Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich. Wurde eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Erhalt der vom Auftraggeber unterfertigten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgenden Unterlagen und Materialien, Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, eventueller Freigaben und nicht vor Eingang einer allfälligen Vorauszahlung. Sollte der Auftraggeber mit den angeführten Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung, im Verzug sein, ist die Lieferung nach Einlangen derselben in jedem Fall neu zu vereinbaren. Damit im Zusammenhang stehende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft angezeigt wird.
5.2. Verzugsstrafen oder sonstige Einsprüche wegen verspäteter Lieferung stehen dem Auftraggeber unter keinen Umständen zu. Er kann auch nicht vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers. Die Lieferung erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart ist – durch Abholung vom Lager des Auftragnehmers ab Werk. Bei einem im Einzelfall vereinbarten Versand, hat der Auftragnehmer seine Vertragspflichten mit der Bereitstellung der Ware zum Versand am Erfüllungsort erfüllt und geht die Gefahr des Versandes bzw. der Lieferung an den Auftraggeber mit Bereitstellung über.
5.4. Der für den Einzelfall vereinbarte Versand, an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, erfolgt auch bei Franko -Lieferungen ausnahmslos unabgeladen, unversichert, sowie auf Kosten, Risiko und Gefahr des Auftraggebers, einschließlich der Risiken von Bruch und Schwund während der Lieferung. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Transportbeschädigungen, sowie das Ent- und Belade- Risiko gehen zu Lasten des Auftraggebers. Damit im Zusammenhang stehende etwaige Versicherungen sind vom Auftraggeber selbst abzuschließen. Eventuelle Frachtfreivereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Übernahme der Frachtkosten, nicht auf die Übernahme sonstiger Kosten und Risiken. In jedem Fall gilt eine LKW-Zug-Zufahrt grundsätzlich als vereinbart.
5.5. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 2 Monaten zu liefern und zu verrechnen, auch wenn der Abruf des Auftraggebers noch nicht erfolgt ist. Der Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, Vor- und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
5.6. Bei auftragsgemäßer Lieferung ist keine Retournahme möglich.
6.) VERZUG:
6.1. Der Liefertermin verlängert sich entsprechend durch unvorhergesehene unabwendbare Ereignisse, (z.B. Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung), in Fällen höherer Gewalt, durch Störungen im Betrieb der Lieferanten des Auftragnehmers, durch Ausbleiben oder verspäteten Eingang der Roh- und Handelswaren und Materialien, durch Verzögerungen in der Erzeugung und alle anderen nicht vom Parteiwillen getragenen Umstände und berechtigen den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber irgendwelche Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
6.2. Ein eventuelles, jedoch für den Auftrag einzeln vor Vertragserteilung schriftlich zu vereinbarendes Lieferpönale ist mit maximal 10 % der jeweiligen Liefersumme begrenzt und kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zum Tragen. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen, die über ein vereinbartes Lieferpönale hinausgehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Ab diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Risiko jedenfalls auf dem Auftraggeber über. Alle damit verbundenen Aufwendungen und Kosten hat der Auftraggeber zu übernehmen. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.
6.4. Bei seitens des Auftragnehmers verschuldeten Lieferverzug steht es dem Auftraggeber zu, Erfüllung zu verlangen oder – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund des Lieferverzuges, insbesondere der Ersatz von entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und allfälliger Forderungen Dritter gelten als ausgeschlossen.
7.) Mängel:
7.1. Mängel an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mengenmäßige Mängelrügen und Rügen wegen offensichtlicher und optischer Mängel sind sofort bei Übergabe am Lieferschein zu vermerken. Qualitative Mängelrügen sind dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware – bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches - schriftlich und detailliert zur Kenntnis zu bringen. Spätere Beanstandungen können vom Auftragnehmer nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Unterlassen der Mängelrüge geht der Gewährleistungsanspruch verloren. Jeder Ausschluss der Mängelrügepflicht seitens des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer nicht akzeptiert und gilt als nicht beigesetzt. Erweist sich eine Beanstandung des Auftraggebers als unberechtigt, so trägt dieser die dem Auftragnehmer hierdurch entstanden Kosten.
7.2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistungsansprüche ist, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen voll und ganz nachkommt. Beanstandungen durch den Auftraggeber berechtigen diesen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des vereinbarten Kaufpreises. Im Fall einer vom Auftragnehmer anerkannten, berechtigten Mängelrüge steht diesem wahlweise das Recht zu, nach seinem Ermessen die Ware zurückzunehmen, eine einwandfreie Ersatzlieferung oder Reparatur vorzunehmen oder Minderungsansprüche anzuerkennen. Die Kosten für die Demontage oder Montage gehen jedenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Darüber hinausgehende wie auch immer geartete Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere der Ersatz von entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und allfälliger Forderungen Dritter, gelten als ausgeschlossen. Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Gründen auch immer- verjähren in 12 Monaten.
7.3. Für die vom Auftragnehmer gelieferten Waren übernimmt dieser nur jene Gewährleistung, welche der Zulieferant jeweils gewährt hat, maximal jedoch ein Jahr für Mängel, die bei der Übergabe bereits bestanden haben. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt gemäß Punkt 5.3. mit der Abholung der Ware vom Lager des Auftragnehmers ab Werk durch den Auftraggeber oder – bei einem im Einzelfall vereinbarten Versand – durch Bereitstellung der Ware zum Versand am Erfüllungsort.
7.4. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind alle Mängel (bzw. Schäden), die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, wie die einer natürlichen Abnützung unterworfenen Teile, die Folgen elementarer Ereignisse, gewaltsamer Beschädigungen und unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte, die Nichtbefolgung der Vorschriften über Pflege und Wartung des gelieferten Produktes, Bedienungs-, Anschluss- oder Montagefehler, etc. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, wenn von anderer Seite Änderungen oder Eingriffe in die vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder Erzeugnisse ohne dessen ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung unternommen werden.
7. 5. Gewährleistungsreparaturen führt der Auftragnehmer in der Normalarbeitszeit am Erfüllungsort durch. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Durch Anerkenntnis- oder Nachbesserungs- (Reparatur-) arbeiten oder Ersatzlieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder unterbrochen.
7.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet die mangelhafte Ware auf seine Kosten sorgfältig aufzubewahren, bis der Auftragnehmer weiter über sie verfügt hat.
8. EIGENTUMSVORBEHALT:
8.1. Alle Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen einschließlich der anfallenden Zinsen und Kosten sowie bis zur Erfüllung aller dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden und erwachsenden Verbindlichkeiten ausschließlich in dessen Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach Einbau oder Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte bestehen.
8.2. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Veräußert der Auftraggeber in diesem Zusammenhang die Ware des Auftragnehmers oder baut sie ein, so tritt er dem Auftragnehmer schon im Voraus die ihm aus dieser Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Kaufpreis oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung den Dritten gegenüber bekannt zu geben und dem Auftragnehmer darüber den Nachweis zu erbringen. Soweit der Auftraggeber die Forderung selbst einzieht, handelt er als der Beauftragte des Auftragnehmers und hat die Beträge sofort an diesen weiterzuleiten. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware weder verpfänden, noch sicherungsweise übereignen.
8.3. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsrechtes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Beschlagnahme/Inanspruchnahme durch Dritte auf die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware sofort schriftlich zu unterrichten. Die Kosten, die dem Auftragnehmer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, trägt der Auftraggeber, der dem Auftragnehmer sämtliche Schäden zu ersetzen hat.
8.4. Bei Reparaturen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu.
8.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung dieser Forderung am Gegenstand des Werkes ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
9. HAFTUNG:
9.1. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden-, Kapital- und Zinsverluste, Gewinnentgang, etc., die durch Mängel, Störungen. Lieferzeitüberschreitungen der Ware und Ersatzteile, Reparaturverzögerungen, etc. entstehen; ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten hat, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für den Ausfall von Lieferungen, Mangelfolgeschäden oder Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Ansprüche Dritter etc. und sonstige Schäden, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
9.2. Allfällige Regressforderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der „Produkthaftung“ gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9.3. Sollte der Auftragnehmer von dritten Personen in Anspruch genommen werden, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Streit verkünden. Dieser ist verpflichtet, auf Seiten der Auftragnehmers dem Verfahren beizutreten. Für den Fass des Prozessverlustes hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Gänze schad- und Klaglos zu halten, insbesondere diesem auch die aufgewendeten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren, Kosten des eigenen und gegnerischen Anwaltes, ect.) zu ersetzen.
10. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND:
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt Wiener Neustadt als vereinbart.
11.) DATENVERARBEITUNG:
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass seine in der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers zu betrieblichen Zwecken automationsunterstützt gespeichert, übermittelt und verarbeitet sowie zu Marketingzwecken verwendet werden können. Der Auftraggeber erklärt sich weiters ausdrücklich damit einverstanden, dass er vom Auftragnehmer per Mail, Fax, SMS, Telefon oder jeder anderen technischen Art der Kommunikation kontaktiert wird. Der Auftraggeber stimmt weiters zu, über neue Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers informiert zu werden und den regelmäßigen Newsletter des Auftragnehmers per Post oder E-Mail zu erhalten. Die Einwilligung zur Erfassung, Speicherung und Weiterverarbeitung der in der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten sowie das Einverständnis, über neue Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers informiert zu werden und den regelmäßigen Newsletter des Auftragnehmers per Post oder E-Mail zu erhalten, kann jederzeit widerrufen werden.

 

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